Hausmeisterservice für Kleinreparaturen: Was darf er, was nicht?

Ein tropfender Wasserhahn, eine klemmende Tür oder eine flackernde Lampe im Treppenhaus – kleine Defekte wie diese sind im Alltag von Mietern, Vermietern und Eigentümern ganz normal. Doch wer darf sie eigentlich beheben? Und welche Aufgaben fallen tatsächlich unter den Hausmeisterservice für Kleinreparaturen?

Gerade in Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen spielt der Hausmeister eine zentrale Rolle: Er sorgt nicht nur für Ordnung und Sicherheit, sondern übernimmt auch viele kleine Arbeiten, die für den reibungslosen Betrieb eines Gebäudes wichtig sind. Dabei verschwimmt jedoch oft die Grenze zwischen erlaubten Tätigkeiten und genehmigungspflichtigen Handwerksarbeiten.

Für Eigentümer und Hausverwaltungen ist es entscheidend zu wissen, welche Aufgaben der Hausmeister rechtlich ausführen darf – und wann zwingend ein Fachbetrieb eingeschaltet werden muss. Denn Fehler in diesem Bereich können teuer werden: unsachgemäße Reparaturen können nicht nur Schäden verursachen, sondern auch Haftungsrisiken oder sogar Bußgelder nach sich ziehen.

Dieser Artikel erklärt leicht verständlich:

  • welche Kleinreparaturen zum typischen Leistungsumfang eines Hausmeisterservices gehören,
  • welche rechtlichen Vorgaben gelten,
  • und wie sich Eigentümer und Dienstleister rechtssicher absichern können.

Ziel ist es, Klarheit zu schaffen – für alle, die mit Gebäudemanagement, Vermietung oder Instandhaltung zu tun haben.

Was gehört zu einem Hausmeisterservice für Kleinreparaturen?

Ein Hausmeisterservice für Kleinreparaturen ist in vielen Wohn- und Gewerbeobjekten unverzichtbar. Doch was genau zählt zu seinem Aufgabenbereich – und wo beginnt die Grenze zum Handwerk?

Was sind Kleinreparaturen laut Mietrecht (§ 535 BGB ff.)

Der Begriff „Kleinreparatur“ ist gesetzlich nicht exakt definiert, aber die Rechtsprechung legt fest: Es handelt sich um geringfügige Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter oder Eigentümer selbst tragen kann, wenn sie sich auf häufig genutzte Teile der Mietsache beziehen (z. B. Wasserhähne, Lichtschalter, Türgriffe). Der Kostenrahmen liegt meist bei bis zu 100 € pro Einzelfall – oft begrenzt auf 6–8 % der Jahresmiete im Vertrag. Ein Hausmeister darf solche Arbeiten dann ausführen, wenn sie keine Fachkenntnisse aus einem zulassungspflichtigen Handwerk erfordern.

Typische Aufgaben eines Hausmeisters

Zu den klassischen Tätigkeiten zählen:

  • Austausch von Glühbirnen oder Leuchtmitteln
  • Befestigung loser Tür- oder Fenstergriffe
  • Schmieren von Schlössern und Scharnieren
  • Kleinere Maler- oder Ausbesserungsarbeiten
  • Kontrolle und Reinigung gemeinschaftlicher Anlagen
  • Überwachung technischer Einrichtungen (ohne Eingriff in Elektro-/Gasinstallationen)

Diese Arbeiten sind nicht genehmigungspflichtig und fallen in den Bereich der allgemeinen Gebäudeinstandhaltung.

Abgrenzung: Wartung, Instandhaltung und Notdienst

  • Wartung bedeutet die regelmäßige Kontrolle, Reinigung und Funktionsprüfung technischer Anlagen. Hier darf der Hausmeister einfache Sichtprüfungen oder Filterwechsel vornehmen, nicht aber Eingriffe in elektrische oder sicherheitsrelevante Systeme.
  • Instandhaltung umfasst Reparaturen und Erneuerungen – und ist nur im kleinen Rahmen zulässig.
  • Notdienst: In akuten Fällen (z. B. Wasserrohrbruch) darf der Hausmeister Sofortmaßnahmen treffen, um Schäden zu begrenzen – etwa das Absperren von Wasser oder Strom – muss jedoch sofort einen Fachbetrieb informieren.

Praxis-Tipp: Viele Streitfälle entstehen, wenn Hausmeister „aus Gefälligkeit“ mehr tun, als erlaubt ist. Daher sollten alle Aufgaben im Dienstleistungsvertrag klar festgelegt werden. So vermeiden Eigentümer und Dienstleister Missverständnisse – und bleiben rechtlich auf der sicheren Seite.

Rechtliche Grundlagen: Was darf ein Hausmeisterservice, was nicht?

Damit ein Hausmeisterservice für Kleinreparaturen rechtssicher arbeitet, muss er die Grenzen des zulässigen Tätigkeitsbereichs kennen. Grundlage dafür sind vor allem die Handwerksordnung (HwO), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie Vorschriften zur Betriebshaftung und Versicherung.

Hausmeisterservice für Kleinreparaturen

Handwerksordnung und rechtliche Beschränkungen

Nach § 1 der Handwerksordnung dürfen zulassungspflichtige Handwerke nur von eingetragenen Handwerksbetrieben ausgeführt werden. Dazu gehören u. a. Arbeiten an:

  • elektrischen Anlagen,
  • Gas- und Wasserinstallationen,
  • Heizungs- und Lüftungssystemen,
  • Dach-, Sanitär- und Schlosserarbeiten größeren Umfangs.

Ein Hausmeister darf daher nur einfache handwerkliche Tätigkeiten übernehmen, die keine Gefährdung für Personen oder Sachwerte darstellen. Das bedeutet: kein Austausch von Steckdosen, kein Anschluss von Elektroherden, keine Eingriffe in Wasserleitungen oder Heizsysteme.

👉 Beispiel:
Eine Glühbirne austauschen – erlaubt.
Eine neue Leuchte anschließen – nur mit Elektrofachkraft.

Welche Arbeiten sind genehmigungsfrei?

Die HwO erlaubt sogenannte „handwerksähnliche Tätigkeiten“, also einfache, nicht sicherheitsrelevante Arbeiten. Dazu zählen:

  • Kleinmontagen (z. B. Türstopper, Regalbretter, Dichtungen)
  • Malerarbeiten im Innenbereich (keine Fassaden oder Brandschutzflächen)
  • Kleinere Reinigungs- und Pflegearbeiten
  • Gartenpflege, Winterdienst, Hausaufsicht

Diese Tätigkeiten dürfen ohne Meisterbrief oder Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden – solange sie nicht systemrelevant oder technisch anspruchsvoll sind.

Wann ein Fachbetrieb eingeschaltet werden muss

Sobald Arbeiten elektrische Leitungen, Gas- oder Wasserinstallationen betreffen oder bauliche Veränderungen erfordern, muss zwingend ein zugelassener Fachbetrieb beauftragt werden.
Die Haftung bei Verstößen kann erheblich sein: Wird durch eine unzulässige Reparatur ein Schaden verursacht, haftet der Hausmeisterdienst persönlich und unter Umständen strafrechtlich (§ 823 BGB, § 117 HwO).

Private, gewerbliche und kommunale Objekte – Unterschiede

In privaten Mietobjekten gelten die gleichen Regeln wie in gewerblichen Gebäuden – der Unterschied liegt meist in der Vertragspraxis:

  • In Wohnhäusern sind Hausmeister meist angestellt oder beauftragt durch die Hausverwaltung.
  • In Gewerbeobjekten treten Dienstleistungsverträge stärker in den Vordergrund, oft mit genau definierter Haftungsabgrenzung.
  • In kommunalen Gebäuden (Schulen, Behörden etc.) sind Hausmeister meist Angestellte der Kommune – sie unterliegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dürfen bestimmte Arbeiten nur nach Dienstanweisung ausführen.

Verantwortungsbereich und Grenzen des Hausmeisters

Der Hausmeisterservice für Kleinreparaturen ist für viele Eigentümer und Hausverwaltungen ein unverzichtbarer Partner im Gebäudemanagement. Doch damit die Zusammenarbeit funktioniert und rechtlich sicher bleibt, müssen die Zuständigkeiten klar geregelt sein.

Aufgaben laut Dienst- oder Werkvertrag

Die Grundlage für jede Tätigkeit bildet der Dienst- oder Werkvertrag zwischen Eigentümer bzw. Hausverwaltung und Hausmeisterdienst. Darin sollten Leistungsumfang, Einsatzzeiten, Haftungsfragen und Vertretungsregelungen eindeutig beschrieben sein.
Typische Aufgaben im Vertrag sind etwa:

  • Kontrolle von Beleuchtung, Haustechnik und Gemeinschaftsräumen
  • Behebung kleiner Defekte (z. B. lose Türklinken, tropfende Wasserhähne)
  • Koordination von Fachbetrieben bei größeren Schäden
  • Schlüsselverwaltung, Aufsicht über Dienstleister
  • Sauberkeit und Sicherheit auf dem Grundstück

Ein klar formulierter Vertrag schützt beide Seiten: Der Hausmeister weiß, was er darf, und der Eigentümer kann im Schadensfall nachvollziehen, ob die vereinbarten Leistungen eingehalten wurden.

Verantwortung gegenüber Eigentümern und Mietern

Der Hausmeister steht in einer Vertrauensposition. Er hat häufig Zugang zu allen gemeinschaftlichen Bereichen, manchmal auch zu Mietwohnungen (z. B. im Notfall). Daraus ergibt sich eine besondere Sorgfaltspflicht: Er darf nur Arbeiten durchführen, für die er beauftragt oder berechtigt ist, und muss Mieter über geplante Eingriffe informieren.
Kommt es zu Schäden, weil der Hausmeister eigenmächtig gehandelt hat, kann das eine Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) begründen.

Wann Hausmeister für Schäden haftet – und wann nicht

  • Haftet: Wenn er Arbeiten durchführt, die seine Qualifikation überschreiten (z. B. Elektroinstallation ohne Zulassung).
  • Haftet nicht: Wenn der Schaden auf Materialfehler, Alterung oder unterlassene Instandsetzung durch den Eigentümer zurückzuführen ist.
  • Mitverantwortung des Auftraggebers: Gibt die Hausverwaltung gefährliche oder unzulässige Arbeiten in Auftrag, kann auch sie mithaften.

Praxisbeispiel: Ein Hausmeister ersetzt in Eigenregie eine defekte Steckdose. Später kommt es zu einem Kurzschluss mit Brandschaden. Da die Arbeit unter die Elektrohandwerke fällt, haftet der Hausmeisterdienst – und nicht die Gebäudeversicherung.

➡️ Mehr zum Thema: Hausmeister Haftung: Wer haftet bei Schäden durch den Hausmeister?

Beispielhafte Konfliktfälle

  1. Defekte Tür schließt nicht richtig – Hausmeister darf Scharniere einstellen oder Klinke ersetzen, nicht aber das Schloss austauschen, wenn es in die Sicherheitsanlage integriert ist.
  2. Wasserleck unter der Spüle – Absperren ja, Reparatur nein → Fachbetrieb rufen.
  3. Lichtausfall im Treppenhaus – Glühbirne wechseln ja, Leuchte verdrahten nein.

Tipp: Ein schriftliches Leistungsverzeichnis mit klaren Grenzen und Meldewegen verhindert Konflikte. Es sollte regelmäßig aktualisiert und von beiden Seiten unterzeichnet werden – idealerweise jährlich.

Versicherung und Haftung richtig absichern

Auch wenn ein Hausmeisterservice für Kleinreparaturen sorgfältig arbeitet, können Fehler passieren. Ein falsch montiertes Bauteil, ein Wasserschaden nach einer Reparatur oder ein Sturz wegen unzureichender Streupflicht – schnell stellt sich die Frage: Wer haftet?
Eine klare Versicherungslage schützt sowohl Dienstleister als auch Eigentümer.

Hausmeisterservice für Kleinreparaturen

Wichtige Versicherungen für Hausmeisterdienste

  1. Betriebshaftpflichtversicherung
    Sie ist die wichtigste Absicherung für Hausmeister. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, die während der Arbeit entstehen.
    Beispiel: Ein Hausmeister beschädigt versehentlich eine Wohnungstür beim Einbau eines Schlosses – die Versicherung übernimmt die Reparaturkosten.
  2. Vermögensschadenhaftpflicht
    Diese greift, wenn durch einen Fehler finanzielle Verluste entstehen, ohne dass ein direkter Sachschaden vorliegt.
    Beispiel: Ein Hausmeister vergisst, einen Defekt zu melden, wodurch Mietausfälle entstehen.
  3. Unfall- und Rechtsschutzversicherung
    Besonders für kleinere Hausmeisterbetriebe sinnvoll. Sie schützt bei Arbeitsunfällen und juristischen Auseinandersetzungen, etwa bei Streit über Schadensersatzforderungen.

👉 Tipp: Dienstleister sollten regelmäßig prüfen, ob die Versicherungssummen ihrer tatsächlichen Tätigkeit entsprechen – viele Policen decken handwerksähnliche Tätigkeiten ab, aber keine Elektro- oder Sanitärarbeiten.

Schadensfälle in der Praxis

Kommt es zu einem Schaden, gilt:

  1. Sofortige Meldung an den Auftraggeber und die Versicherung
  2. Keine eigenmächtige Reparatur, wenn dadurch Beweise verloren gehen könnten
  3. Dokumentation mit Fotos und Kurzbericht – das schützt im Streitfall

Ein Beispiel: Ein Hausmeister entdeckt einen Wasserschaden im Keller. Er dreht das Hauptventil ab (zulässig), dokumentiert den Vorfall und informiert sofort den Eigentümer. Dadurch wird der Schaden begrenzt, und die Haftungsfrage bleibt eindeutig.

Pflichten von Eigentümern und Verwaltungen

Auch Vermieter und Hausverwaltungen tragen Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass beauftragte Hausmeisterdienste angemessen versichert und qualifiziert sind.
Dazu gehört:

  • Nachweis über eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung
  • Prüfung der Gewerbeanmeldung
  • Regelmäßige Leistungs- und Sicherheitsüberprüfung

Unterlässt die Hausverwaltung diese Sorgfalt, kann sie im Schadensfall mithaften – etwa, wenn ein unversicherter Dienstleister Schäden verursacht.

Fazit: Was Sie beim Hausmeisterservice für Kleinreparaturen beachten sollten

Ein Hausmeisterservice für Kleinreparaturen ist eine wertvolle Unterstützung im Gebäudemanagement – vorausgesetzt, Aufgaben, Zuständigkeiten und rechtliche Grenzen sind klar geregelt. Kleinreparaturen dürfen vom Hausmeister ausgeführt werden, sofern sie einfach, ungefährlich und nicht genehmigungspflichtig sind. Sobald Arbeiten an elektrischen Anlagen, Wasser- oder Gasleitungen oder baulichen Elementen erfolgen, muss ein Fachbetrieb beauftragt werden.

Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen gilt: Ein sorgfältig ausgewählter und gut versicherter Hausmeisterservice spart Zeit, reduziert Verwaltungskosten und erhöht die Zufriedenheit der Mieter. Ebenso wichtig ist ein transparenter Vertrag, der alle Tätigkeiten, Haftungsfragen und Meldewege eindeutig festlegt. Nur so lässt sich vermeiden, dass kleine Reparaturen zu großen Problemen werden.

💡 Merke:

  • Hausmeister dürfen nur einfache Arbeiten übernehmen.
  • Facharbeiten gehören in die Hände zugelassener Betriebe.
  • Versicherungsschutz und Dokumentation sind Pflicht, nicht Kür.